so manigfache neuerliche Unzukömmlichkeiten sich ergeben werden; der die Petition hervorgerufene Anlaß war so zu sagen ein herbeigezogener und wisse er nicht ob nicht hingegen andererseits Einsprache erhoben wird. Als im Jahre 1847 in Rede stehende Strassenreinigungsordnung beschlossen wurde lagen gewiß zwingende Gründe hiezu vor, damals waren mehr Eisengewerbetreibende wie jetzt und wurde dennoch die Strassenreinigungsordnung in der bekannten Fassung beschlossen, werde einmal eine Bestimmung in einer solchen Verordnung abgeändert, so fält es meist schwer die übrigen Bestimmungen weiters zu handhaben, ein zwingender Grund liege nicht vor und sei die bestehende Verordnung
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