wohner von Holzkohlenstaub nicht belästigt zu werden entgegen. Einem Theil der Bevölkerung soll eine Erleichterung gewährt werden wodurch dem anderen grösseren Theile der Bevölkerung eine Belästigung wird. Gegen den Verdacht daß den Minoritäts Antrag etwa eine Gehässigkeit zu Grunde liege verwahre sich die Minorität, indem dieselbe sich bei ihrer Antragstellung lediglich von den Gedanken leiten ließ, daß eine so lange bestehende und praktisch gehandhabte Verordnung ohne zwingenden Grund nicht aufgehoben werden soll. Der Herr Vorsitzende befürwortet den Minoritätsantrag weil er besorgt, daß die im Majoritätsantrag gestellten Bedingungen von den betreffenden Gewerbetreibenden nicht befolgt und
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2