Ratsprotokoll vom 23. Dezember 1886

18. Jänner 1867 Gesetz und Verordnungs Blatt N°. 8 und Landesgesetzes vom 20. Dezember 1881, Gesetz und Verordnungsblatt N° 1 ex 1882, darf durch die Umlage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten, sowie durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer bloß der Verbrauch im Gemeindegebiethe und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. Die erfolgte Genehmigung dieser Umlage resp. dieses Zuschlages ist in der Gemeinde zu verlautbaren. Die mit dem Berichte vom 6. Dezember 1886 Z. 13838 vorgelegten Akten folgen in der Anlage zurück. Vom oö. Landes Ausschusse Linz am 20. Dezbr. 1886. Der Landeshauptmann: L. Achleuthner Abt. Wird einstimmig zur Kenntniß genommen. - Z 15221 b. Laut eingesehenen Prüfungs Zeug-

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