Z. 14682. An die Stadtgemeinde Vorstehung Steyr. Der Landesausschuß genehmiget die vom Gemeinderathe der Stadt Steyr in der Sitzung am 3. Dezember 1886 gefaßten Beschlüsse, zur theilweisen Deckung der Erfordernisse der genannten Stadtgemeinde im Jahre 1887 eine 40 % ge Umlage auf die direkten Steuern mit Inbegriff der Zuschläge zur Erwerb- und Einkommensteuer, eine Verbrauchsumlage von 2 fl pr Hectoliter gebrannter geistiger Flüssigkeiten und einen 30 % Zuschlag zur Verzehrungssteuer vom Weine, Obstmoste und Fleische einzuheben nachdem der gesetzlichen Vorschriften entsprochen worden ist und keine Erinnerungen eingebracht worden sind. Gemäß § 50 Punkt 3 des Statutes für die Stadtgemeinde Steyr vom
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