dungsschule in Steyr, welcher sich im Sinne der Verordnung des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 24. Februar 1883 Z. 3674 und der DurchführungsVorschrift vom 3. April 1885 Z. 6495 am 18. Dezember 1883 constituirte endet mit diesem Tage des laufenden Jahres. Mit Beziehung hierauf hat nun der Schulausschuß in seiner Sitzung vom 4. l. Mts. einstimmig beschlossen an einen löblichen bemeinderath der Stadt Steyr, bei dem Umstande als wohlderselbe diese Schule bisher sowohl durch unentgeldliche Beistellung der Localitäten sowie durch deren Beseitzung und Beleuchtung und durch freie Benützung der Lehrmitteln der Bürgerschule als auch überdieß durch eine alljährliche Bar-Subvention
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