Ein hoher Landtag geruhe zu beschliessen. In Erwägung, daß durch eine bleibende Einquartierung eines Jäger Bataillons in Steyr nicht nur die Stadt Steyr sondern auch das Land interessirt erscheinen; in Erwägung daß die Stadtgemeinde Steyr trotz ihrer bedeutenden Schuldenlast und trotz den Bestimmungen des §. 23 des Einquartierungsgesetzes vom Jahre 1879, in Folge des Kasernbaues neuerlich bedeutende finanzielle Opfer übernimmt u. in Erwägung daß auch das Land Niederoesterreich laut Landesgesetz vom 29. Oktober 1880 im Sinne des §. 23 des Einquartierungsgesetzes, nicht
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