Ratsprotokoll vom 19. November 1886

len gemäß den Bestimmungen des §. 18 des Einquartierungs Gesetzes insolange die Kaserne der bleibenden Einquartierung gewidmet bleibt. 5. Dagegen muß die Tilgung des zum Kasernbau erforderlichen Darlehens pr 250000 fl in nerhalb der Garantiezeit also innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren in Aussicht genommen werden, indem bei einer längeren z.B. bei einer 50jährigen Amortisation die Gemeinde Gefahr läuft sich für die letzten 25 Jahre eine jährliche Last von 18000 fl zu schaffen, was eine unverantwortliche Erhöhung der GemeindeUmlage zur Folge haben müßte. Nachdem der Grundankauf

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