einen Pachtschilling von 100 fl vereinbart welcher mit 1. November jeden Jahres fällig wird. Wenn auch durch Herstellen einer geraden Grenzlinie der Flächenraum des Pachtfeldes veringert und ein grosser Theil der Leiten aus dem Pacht ausgeschieden wird und meine Benützung entgeht, so will ich doch an dem zugesagten Pachtschillinge nicht rütteln und werde auch in der Folge die volle Pachtsumme von 100 fl für das restliche Flächenmaß bezahlen. Indem ich ersuche diese Erklärung zur Kenntniß zu nehmen, übersende ich den Pachtschilling sub (für das Pachtjahr 1. November 1886 bis 1. November 1887 und ersuche mir den Empfang zu be-
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