cirter Bewerber, können solche alte fleissige brave oder arbeitsunfähige Dienstbothen berücksichtiget werden, welche wenigstens den größeren Theil ihrer Dienstzeit in Steyr zurückgelegt haben. 3. Bei Beurtheilung der Qualität der Bewerber sind die Qualifikationen alt fleissig brav oder arbeitsunfähig als gleichberechtigt anzusehen. 4. Schlüßlich wird die Bestimmung, daß das Verleihungsrecht dem löblichen Gemeinderath im Einvernehmen mit dem hochwürdigen Stadtpfarramt zusteht, bei dem Umstande als es nicht heißt: "im Einverständnis" einstimmig dahin ausgelegt, daß der Gemeinderath beziehungsweise die Section bei der Vorberathung über die Gesuche das möglichste Einvernehmen mit dem hochwürdigen Stadtpfarramt zu pflegen sei; das Verleihungsrecht selbst aber übt der Gemeinde-
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