gung einer passenden Ehrengabe zu betrauen. - Z 7537 5. Nachdem die laut Kundmachung vom 14. Juli 1885 Z. 7073 verordnete Versteuerung der Hunde mit 31. l.Mts erlischt, so beantragt die Section: Es sei die Hundesteuer wie bisher auch für das Jahr 1886/87 mit fl 3.- einzuheben, und während des Jahres öfters eine Controle vorzunehmen, auch müssen die innerhalb des Stadtgebiethes verwendeten Zughunde insbesondere die vor den Milch- und Marktwagen gespannten Hunde mit einem vorschriftsmässigen Beißkorbe versehen sein. Das Mitnehmen der Hunde in Gast- und Kaffeehäusern bleibt strengstens untersagt. Die betreffende Kundmachung ist vom Amte auszufertigen. Beschluss einstimmig nach Antrag - Z. 8061
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