Ratsprotokoll vom 4. April 1886

4. Der Herr Vorsitzende referirt nun bezüglich der Konstituirung der Sectionen wie folgt. Nach §. 2 der Geschäfts Ordnung theilen sich die sämmtlichen Gemeinderäthe zum Zwecke der Vorberathung und Ausarbeitung der Geschäftsstücke für den Vortrag in den GemeinderathsSitzungen in die Geschäfte nach 4 Abtheilungen (Sectionen) und steht nach §. 4 derselben dem Bürgermeister das Recht zu, jeden Rath einer dieser Sectionen zuzuweisen. Auf Grund dieser Bestimmungen erlaube ich mir hiemit nachstehende Eintheilung der Herren semeinderaths Mitglieder in die Section zu treffen. I. Section. für die innere Verwaltung bestehend aus 6 Mitgliedern und zwar den Herren Hochhauser Dr. Johann

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