rend der Reclamationsfrist gegen die aufgelegten Gemeinderaths-Wählerlisten eine Reclamation nicht stattfand wird zur Kenntniß genommen. - Z. 2869 b. Nach §. 40 Gemeinde Statut hat jährlich im Monate März der dritte Theil oder die dem dritten Theile zunächst kommende Zahl der Mitglieder des Gemeinderathes von ihrer Stelle auszuscheiden und ist durch Neugewählte zu ersetzen resp. zu ergänzen. Diese Ausscheidung hat somit für nachstehende Herren Geltung, und zwar aus dem I. Wahlkörper für Herrn Jakob Kautsch, Neuwahl auf 3 Jahre für Herrn Franz Wickhoff, Ergänzungswahl auf 2 Jahre aus dem II. Wahlkörper für Herrn Georg Pointner, Neuwahl auf 3 Jahre für Herrn Johann Redl, do. do. für Herrn Emil Göppl, do. do.
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