meinderäthe sind durch Neuwahlen auf die Dauer von drei Jahren zu ergänzen und sind zwei Ergänzungswahlen auf ein und zwei Jahren vorzunehmen. Wird einstimmig zum Beschlusse erhoben. c. Nach § 35 Gemeinde Statut ist die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes durch eigene Wahlkommissionen zu leiten, welche über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters von dem Gemeinderathe für jeden Wahlkörper aus 5 Stimmberechtigten Gemeindegliedern niederzusetzen sind. Uiber Vorschlag des Herrn Bürgermeisters werden noch angeführte Herren zu Mitgliedern für die nächste GemeinderathsWahl dem löblichen Gemeinde-
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