Ratsprotokoll vom 5. März 1886

meinderäthe sind durch Neuwahlen auf die Dauer von drei Jahren zu ergänzen und sind zwei Ergänzungswahlen auf ein und zwei Jahren vorzunehmen. Wird einstimmig zum Beschlusse erhoben. c. Nach § 35 Gemeinde Statut ist die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes durch eigene Wahlkommissionen zu leiten, welche über Vorschlag des Herrn Bürgermeisters von dem Gemeinderathe für jeden Wahlkörper aus 5 Stimmberechtigten Gemeindegliedern niederzusetzen sind. Uiber Vorschlag des Herrn Bürgermeisters werden noch angeführte Herren zu Mitgliedern für die nächste GemeinderathsWahl dem löblichen Gemeinde-

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