Ratsprotokoll vom 12. Februar 1886

100 f nachhinein zu gewähren wodann der §. 9 des Vertrages folgen. de Fassung zu erhalten hätte: §. 9 Der Unternehmer hat für die genügende Beheitzung sämmtlicher Theater-Localitäten und für eine entsprechende Beleuchtung, soweit als thunlich mittelst Gas, so wohl der inneren Räumlichkeiten als auch sämmtlicher Zugänge zu sorgen und jeder diesfälligen Weisung der Gemeindevorstehung unverzüglich nachzukommen. Insbesondere obliegt ihm auch die vorgeschriebene Notbeleuchtung in der bisher üblichen Weise aus Rücksichten für die persönliche Sicherheit im Fal-

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