Ratsprotokoll vom 15. Jänner 1886

Obstmoste und Fleische einzuheben, nachdem den gesetzlichen Vorschriften entsprochen worden ist und keine Erinnerungen eingebracht worden sind. Gemäß § 50 Punkt 3 des Statutes für die Stadtgemeinde Steyr vom 18. Jänner 1867 Gesetz- und Verordnungs Blatt N°. 8. und Landesgesetzes vom 20. Dezember 1881, Gesetz und Verordnungsblatt N°. 1 ex 1882, darf durch die Umlage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten, sowie durch den Zuschlag zur Verzehrungssteuer bloß der Verbrauch im Gemeindegebiethe und nicht die Produktion und der Handelsverkehr getroffen werden. Die erfolgte Genehmigung dieser Umlagen respective dieses Zuschlages ist in der Gemeinde zu verlautbaren. Die mit dem Berichte vom 18.

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