sigen Behandlung vorzulegen wäre. Indem der Landes Ausschuß diese Aeusserung zur Kenntniß nimmt, wird die Stadtgemeinde Vorstehung Steyr unter Rückschluß der Beilagen erwidert, daß auch nach hierortiger Ansicht der angestrebte Zweck einer einheitlichen Bauordnung nur bei Einhaltung des angedeuteten gemeinschaftlichen Vorganges zu erreichen sein wird, und daß der Landes Ausschuss gar nicht in der Lage wäre, bei dem hohen Landtage den Antrag zu stellen, daß auf Grund des von der Stadtgemeinde Wels allein vorgelegten Gesetzentwurfes eine auch für die Städte Linz und Steyr wirksame neue Bauordnung zu erlassen wäre. Da übrigens die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß hinsichtlich der baulichen Entwicklung jeder der 3 Städte eine nicht auszugleichende Verschiedenartigkeit der Bedürfnisse besteht, und da prin-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2