keit der Wohnung §. 521 abGb. Nach dieser Gesetzesstelle besteht das Wohnungsrecht in dem Gebrauche der Lokalität und gelten die Grundsätze des §. 508 a. b. G.B. Was demnach servitutsbelastetes Lokal ist, als Fußboden, Plafond, Mauern sammt Verputz, hat offenbar nach dem citirten Paragraph der Eigenthümer des Hauses auf seine Kosten im guten Stande zu erhalten. Allein bei Besichtigung des Lokales hat sich gezeigt, daß der gegenständliche Ofen ein freistehender, tragbarer, eiferner Sparherd ist, welcher mit dem Hause und der Mauthnerslokalität in keinerlei fester physischer Verbindung steht, indem er weder angenagelt, noch angemauert ist. Es kann daher nicht gesagt
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