heit nachdem im Falle einer weiteren Austragung der Frage, wer im gegebenen Falle zur Herstellung des Ofens zu verhalten sei, das Gericht competent gewesen wäre den Herrn Advokaten Dr. Seidl um Abgabe seines Rechtsgutachtens eraucht. Dieser nahm im Beisein des Herrn G.R. Anton Landsiedl einen Lokalaugenschein vor und gab dann folgendes Rechtsgutachten ab: Zur Rechtsfrage, ob Herr Holub verbunden sei den Ofen im Mauthner-Lokale in seinem Hause herzustellen beehre ich mich im Nachhange zur heutigen Besprechung folgendes zu bemerken: Das von Herrn Dr. Kompaß an die Gemeinde Steyr eingeräumte Recht ist offenbar ein Wohnungsrecht, Dienstbar-
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