nossenschaftlichen Versammlungen seit dem Jahre 1883 thätig waren wofür ihnen der löbliche Gemeinderath die in Rechnung gebrachte Gebührvon 180 fl und 75 f aus der StadtCasse bewilligen wolle, nachdem die gewerblichen Genossenschaften nur die thatsächlichen Vor- und Baarauslagen entschädiget haben. Der Gemeinderath wolle ferners beschliessen, daß den städtischen Beamten für die ferneren Funktionen als bestellte Commissäre bei den verschiedenen genossenschaftlichen Versammlungen ausserhalb den Amtsstunden die bisher übliche Gebühr von Fall zu Fall aus der Stadtcassa angewiesen werden könne.
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