Hohes Abgeordnetenhaus! Hohes Herrenhaus! Die Durchführung des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880 R.G.Bl. Nr. 70 betreffend die Einhebung einer Militärtaxe von jenen im § 1 obigen Gesetzes näher bezeichneten Personen hat seit ihrem verhältnismässig kurzem Bestande namentlich in Bezug auf die alljährlichen Erhebungen über die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse und auf das Einhebungsgeschäft Schwierigkeiten gezeigt, wodurch der Ertrag der Militartaxe im Verhältnisse zu den mit endlosen Requisitionen verbundenen Einhebungskosten geradezu ein minimaler bezeichnet werden muß. Angesichts der seit der 5 jährigen Wirksamkeit dieses Gesetzes gemachten Erfahrungen erlaubt sich nun der Gemeinderat der kk.l.f. Kreisstadt Steyr auf jene Gesetzesbestimmungen die Aufmerksamkeit zu lenken, welche nach seiner unmaßgeblichen Meinung einer Änderung beziehungsweise Ergänzung dringend bedürfen. Zu den hauptsächlichsten Schwierigkeiten, welche sich bei der Durchführung des Militärtaxgesetzes gezeigt haben, gehören die nach §. 3 Absatz 1 und §. 8 des M.T.G. zu pflegenden alljährlichen Vorerhebungen. Dieser Thätigkeit müssen selbstverständlich stets diegenauesten Erhebungen über die jedes maligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse jedes Militärtaxpflichtigen gepflogen und alle Jahre wiederholt werden. Die Zahl der Militärtaxpflichtigen des Stadtbezirkes Steyr betrug in Steyr:
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