den bisherigen Bestimmungen die Subsidiartaxpflicht leicht umgangen und dadurch das Erträgnis der Militärtaxe außerordentlich geschmälert wird. 2. Die Bemessung mit der Militärtaxe sei in Abänderung des §. 1 des Gesetzes und des §. 8 der Durchführungs Verordnung nur alle 3 Jahre vorzunehmen, wobei die Erhebungsresultate für die 3 folgenden Jahre zu gelten haben, falls nicht über von Amtswegen gemachte Wahrnehmung oder über begründetes Ansuchen der Partei erkannt wird, daß während dieser Zeit eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Militärtaxpflichtigen eingetreten sei; ferner mögen die Meldevorschriften für die Militärurlauber, Reservisten um Landwehrmänner auch für die Militärtaxpflichtigen geltend erklärt werden, durch welche Maßregel die Erhebungen bedeutend erleichtert würden. 3. Es sei der Stadt Steyr eine 10% Quote von den alljährlich hier eingehobenen Militärtaxen als theilweise Vergütung der Einhebungskosten zuzusprechen.
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