Ratsprotokoll vom 25. September 1885

nach Einreihung aller 12 Jahrgänge das Erträgnis circa 1300 fl und die hiefür erlaufenden Kosten bei 600 fl jährlich betragen. Da es gewiß nicht in der Tentenz des Gesetzes gelegen ist, von einer armen Kategorie Menschen andere Arme zu beteilen, so glaubt der Gemeinderat der Stadt Steyr die Ansicht aussprechen zu dürfen, daß sich nach den bisher gemachten Erfahrungen ein Einkommen von 450 fl als Basis zur Bemessung empfelen dürfte und daß die unter diesem Einkommenniveau stehenden Personen unter die zeitlich Befreiten einzureihen wären, wodurch der Geschäftsgang wesentlich erleichtert würde. Hiemit glaubt der Gemeinderat der Stadt Steyr im Großen und Ganzen jene Umstände hervorgehoben zu haben, welche wol geeignet sind eine baldige Abhilfe in den bezeichneten Gesetzesstellen eintreten zu lassen, und stellt demnach gemäß einstimmigen Sitzungsbeschlußes vom 25. September 1885 die Bitte das hohe Abgeordnetenhaus Herrenhaus geruhe zu beschließen es sei: 1. Der §. 3 des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880 dahin zu ändern resp. zu ergänzen, daß die in diesem Paragraphe enthaltenen letzten Tarifklassen 13 und 14 gänzlich aufgehoben werden; daß dagegen durch Einschiebung neuer Classen zwischen die schon bestehenden und Schaffung weiterer Classen eine gleichmässigere und gerechtere Verteilung der Militärtaxpflicht herbeigeführt, und nicht nur der Ausfall der 13. um 14. Classe gedeckt, sondern auch das Erträgnis der Militärtaxe bedeutend erhöht werde, ferner seien die Bestimmungen für die Subsidiartaxpflicht der Eltern genauer zu stylisiren, weil nach

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