sichtlich dieses ablehnenden Beschlusses und gestützt auf das Einquartierungs Gesetz vom 11. Juli 1879 an das hohe ReichsGericht zur Entscheidung gegen das Urtheil des hohen Landtages, ein Weg den ich nicht empfehlen würde, schon aus dem Grunde, weil dem hohen Reichsgerichte keine Executive zur Verfügung steht; der andere Weg ist, daß die Gemeindevertretung in Steyr gegenüber der hohen Kriegsverwaltung erklärt, daß sie von größter Opferwilligkeit beseelt, bis an die äusserste Grenze gegangen ist, um die Kaserne bald möglichst zu erhalten, daß aber durch die Abstimmung des hohen Landtages dieses löbliche Bestreben der Stadt Steyr nicht zustande gekommen."
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