Ratsprotokoll vom 27. Februar 1885

"In Hinkunft ist das Brunnengeld in der Stadt von den Hausbesitzern daselbst und zwar im Ausmasse von 2 % der ihnen vorgeschriebenen direkten aerarischen Steuern zu bemessen und einzuheben. Hiebei sind jedoch diejenigen Steuern, welche dem betreffenden Hausbesitzer von einen Erwerb welcher nicht auf den betreffenden Hause betrieben wird, oder von einen Einkommen, welches mit den Besitz des betreffenden Hauses in keinen Zusammenhang steht, vorgeschrieben sind, nicht mit einzurechnen." Durch diese Abänderung wird zwar laut beiliegender Uibersicht das Brunnengeld-Einkommen um 9 fl 39 xr verringert, der Einhebungs Modus aber

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