Wird einstimmig zur Kenntniß genommen. - Z. 1971. c. Amtsbericht. - Nach §. 35 G. St. ist die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes durch eigene Wahlcommissionen zu leiten, welche auf Vorschlag des Herrn Bürgermeisters von dem Gemeinderathe für jeden Wahlkörper aus 5 stimmberechtigten Gemeindegliedern niederzusetzen sind. Auf Vorschlag des Herrn Bürgermeisters werden nach angeführte Herren zu Mitgliedern für die nächste Gemeinderathswahl dem löblichen Gemeinderathe zur Bestättigung namhaft gemacht. Für den I. Wahlkörper die Herren Fellerer Karl, Kupferschmid Höfner Dr. Friedrich Cassier der oesterr. WaffenfabriksGesellschaft
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