geldbetrages recurirt, weil bei der Bemessung des Brunnengeldes auch die Erwerbsteuer, welche er für sein Geschäft in einen anderen, nicht ihm gehörigen Hause (Stadtplatz 30) zu zahlen hat, einbezogen worden ist. Die Section empfiehlt die abweisliche Erledigung dieses Recurses nachdem sie mit Rücksicht auf den Gemeinderathsbeschluß vom 13. Dezember 1878 nicht in der Lage ist, dem löblichen Gemeinderathe auf Bewilligung vorliegenden Ansuchens einzurathen. Herr G. R. Josef Peyrl kann sich der Meinung der Section nicht anschliessen, weil es nicht angehe, bei der Berechnung des Brunnengeldbeitrages auch eine Erwerbsteuer, welche für ein Geschäft in einem anderen Hause vorgeschrieben ist, mit einzubeziehen,
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