Ratsprotokoll vom 12. September 1884

Nachdem aber die Gemeinde eine so hohe Jahreslast nicht zu übernehmen im Stande ist, so wäre an den hohen Landtag ein Einschreiten zu richten, worin auf Grund der Bestimmungen des § 23 um Gewährung eines jährlichen Einquartirungsbeitrages in einer erst festzustellenden Quote einzuschreiten. Dieser Beitrag wäre für die Dauer von 25 Jahren zu gewähren, während die Höhe desselben und des aus Gemeindemitteln zu bedeckenden Beitrages ebenfalls erst nach Aufstellung der Kostenüberschläge und nach Fixirung der vom Staate und dem Lande zu leistenden Vergütung normirt werden kann. Es ist nun Sache des löblichen Gemeinderathes über die Möglichkeit des Kasernbaues in Steyr Beschluss zu fassen. Der Herr Vorsitzende theilt weiters mit, daß das Comite der Meinung

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