Umlagen kann sich nicht auf die Befreiung von der Leistung der städtischen Gefälle beziehen, weil Steuern und Umlagen begreiflich ganz andere Abgaben involviren als die städtischen Gefälle. Die Steuern und Umlagen werden den Steuerpflichtigen nach einem gewissen Prozentsatze aufgelastet, wohin gegen den städt. Gefälle nur dann zu entrichten kommen, wenn bestimmte gefällspflichtige Handlungen von den einen oder den anderen Bewohnern vorgenommen werden, die städtischen Gefälle haben zur Zeit der Errichtung des Gasvertrages schon unter jenem Namen und in jener Ausdehnung bestanden wie sie heute bestehen und wenn der Gasfabrik eine Befreiung von den städtischen Gefälle hätte zugestanden werden wollen so hätte im Vertrage dieses gerade so ausdrücklich gesagt werden müssen, als es bezüglich
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