Ratsprotokoll vom 12. September 1884

Die Gasanstalt hat die Mauthfreiheit ihrer Fuhren auf den Absatz 5 des Vertrages vom 28. August 1864 begründet nach welchem sie von den Komunalsteuern und Umlagen für die Vertragsdauer befreit ist, wogegen der Mauthpächter seinen Anspruch auf den erwähnten Absatz der Pachtbedingnisse und des Pachtvertrages begründete. Zur Vermeidung weitwendigen Streitigkeiten mit den Mauthpächter hat die Gemeinde einfach diese Mauthgebühren vorläufig auf ihren Conto genommen und es ist nun im neuen Vertrage vorzusorgen, daß nicht ähnliche Differenzen zu Tage treten. Die im Vertrage mit der Gasanstalt zugesicherte Befreiung von den Komunalsteuern und

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