l. Js. dahin ausgetragen, daß die als nothwendig befundenen Ausbesserungen vom Herrn Baumeister Franz Arbeshuber junior beziehungsweise vom Herrn Zimmermeister Julius Huber ausgeführt werden. Zu erwähnen ist noch, daß das Schiedsgericht am Schlusse des Erkenntnisses sich einstimmig dahin aussprach, die Stadtgemeinde Steyr kann nach Vollzug der angeordneten Ausbesserungen versichert sein, daß der Bau des in Rede stehenden AnstaltsGebäudes ein vollkommen solider ist, nachdem die im vorstehenden Erkenntnisse verhandelten Beanständigungen keine Stabilitätsgebrechen, sondern solche sind, die mehr oder weniger bei jedem Baue vorkommen und von den betreffenden Bauführer nachträglich zugebessert werden. Die Section beantragt die Kennt-
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