genügende Garantie biethe; auch sei im Falle eines Brandes bei heftigen Wind die Gefahr vorhanden, daß brennende Strohtheile auf die übrigen Gebäude getragen werden könnten. Die Rechtssection stellt den Antrag es möge vorliegen, den Recurse dahin Folge gegeben werden, daß Recurrent zuvor unter Intervention des städtischen Ingenieurs eine Probe über die genügende Feuerfestigkeit einer mit Wasserglas imprägnirten Strohdecke vornehmen lasse, und erforderlichen falls eine im Verlaufe der Zeit vom städtischen Bauamte nothwendig befundene Wiederholung der Imprägnirung der Strohdecke sofort zu veranlassen habe. Herr G. R. Johann Dittmann macht
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