Ratsprotokoll vom 20. Juni 1884

In den diesbezüglichen Eingaben erklären sich dieselben jedoch nur zur Ausbesserung einiger der constatirten Mängel bereit, während sie den grösseren Theil derselben zumeist als solche bezeichnen, welche sich naturgemäß mehr oder weniger bei jeden Bau einstellen. Es wird nun Sache des löblichen Gemeinderathes sein, sich entweder mit den besagten geringen Ausbesserungen seitens der beiden genannten Bauführer zu begnügen oder aber dieselben auch zur Behebung der übrigen constatirten Mängel eventuell im neuerlichen Weigerungsfalle gemäß § 13 der Baubedingungen vor einem Schiedsgerichte zu verhalten. Diesfalls wäre zunächst die Anzahl der Schiedsrichter zu bestimmen, da es hier wo zwei

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