wendungen gegen die Giltigkeit sämmtlicher diesjährigen Gemeinderathswahlen nach Verlauf der gemäß § 38 des Gemeinde Statutes für Steyr bestimmten achttägigen Reclamationsfrist nicht eingebracht worden sind. Steyr am 30. März 1884. Hähnel. Betreffend der Verification der diesjährigen Wahlen in den Gemeinderath stellt die Section folgende Anträge: der von der Wahlcommission des III. Wahlkörpers versiegelt übergebene Wahlakt wurde von der gefertigten Rechtssection geprüft und wird das Ergebniß dieser Wahl dem löblichen Gemeinderathe mitgetheilt. Bei der am 17. März 1884 stattgehabten Wahl haben sich 229 Wähler hierunter 61 Stimmen mit Vollmachten betheiligt. Die absolute Majorität be-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2