anschüttung hervorgerufenen Seitendrucke als auch dem durch die Brückenholzconstruction entspringenden senkrechten Drücke den erforderlichen Wiederstand zu leisten. Was die gerügte Unterlassung einer pilotirten Rostlegung anbelangt, so ist die Nichtausführung derselben vollkommen gerechtfertigt, weil: a. Das Gsangwasser oberhalb der Brücke eine in das rechte Ufer einspringende Curve bildet und daher das schwere Wasser stets an dieses Ufer sich anlegen wird während das Wasser von der nächst der Schießstätte befindlichen und 15 Metter flußaufwärts von der Brücke entfernten linksseitigen Uferecke vom linken Brückenkopfe ganz abgeleitet und eben falls gegen rechts zu gedrängt wird. Hiedurch sowohl als wie auch, daß das Rinsal das Gsangwasser nächst der Brücke um circa 8 Meter grössere Breite als wie weiters flußaufwärts besitzt, entsteht längst des link-
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