aufgenommen und hievon auch das hohe ReichskriegsMinisterium verständigt. Im Interesse der rascheren und gedeihlichen Abwicklung dieser Angelegenheit muß ich jedoch einvernehmlich mit dem Corps-Commando Euer Wohlgeboren darauf aufmerksam machen, daß der Vorgang, welcher zu beobachten ist, wenn der Neubau einer Kaserne beabsichtigt wird, mit der Ministerial-Verordnung vom 1. Juli 1879 (Z. 94. R.G.Bl.) geregelt erscheint. Diese Verordnung, welche zur Durchführung des Einquartirungsgesetzes vom 11. Juni 1879 Z. 93 RGBl. erlassen worden ist, normirt ad §. 5. Alin 4, daß Anträge über den Neubau der Kasernen vom Landesvertheidigungs-Ministerium im Einverständnisse mit dem Reichskriegs-Ministerinm
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