werden, um dadurch die allgemeine Plage und gerechte Klage der hiesigen Bewohner und der nahe gelege nen Landgemeinden überall zu arge Bettelei zu beseitigen. Zufolge dieses einstimmigen Beschlusses des Armenrathes in Steyr stellt die Section folgende Anträge: 1. Bewillige der löbliche Gemeinderath die vom Armenrath beschlossene Armen Subsciption für das Jahr 1884 in der herkömmlichen Weise 2. Wolle der Gemeinderath dem Beschlusse des hiesigen Armenrathes beipflichten, und genehmigen, daß der Gesammtbetrag der genannten Armen-Subscription vom Jahre 1884 nicht dem Armen-Institute, wofür im Präliminar 1884 schon ein Betrag eingestellt, und auch genehmiget wurde, sondern zur Verwendung der genannten Naturalverpflegung bestehend in Suppe und Brod zugeführt werde, mithin 3. des dieses Subscriptions-Erträgnis gesondert verrechnet werde. Werden ohne Debatte die Anträge
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