strasse, gemäs des abgefassten Gesuches. 3. Die Einverleibung desjenigen Theiles des Quengfoffeldes welcher der Stadt Steyr gehört. Der Herr Vorsitzende knupft hieran die Bemerkung, daß in allen diesen 3 Fällen der hohen KK. Statthalterei die Nothwendigkeit der Grenzänderung aus öffentlichen Interessen nachgewiesen werden müsse und wenn von dieser hohen Behörde das Ansuchen als zulässig erachtet, könne dann seitens des hohen Landes Ausschusses dem Begehren um Änderung der Grenzen zwischen den Gemeinden Steyr und Garsten in der angesuchten Richtung Folge gegeben werden. Das Gesuch um Einverleibung des ganzen Quenghoffeldes sei schon lange fertig und von der Stadt Steyr und der Herrschaft Steyr unterfertigt, wenn dasselbe auch vom Herrn Werndl unterschrie-
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