Ratsprotokoll vom 31. August 1883

Bierquantum immer vorher im Gemeindeamte angemeldet werden muß, als werthlos gestrichen dagegen im §.8 welcher von der Ausfuhr Controlle spricht, den Passus dazu genommen. Auch steht derselben /. der GemeindeVorstehung :/ behufs Vergleichung der zur Ausfuhr bei den Mauthämtern angemeldeten Biermengen mit den in den Geschäftsbüchern als an auswärtige Partheien geliefert verbuchten Biermengen, das Recht zu die betreffenden Geschäftsbücher der Bräuer oder Bierversilberer einzusehen und über etwa wahrgenommene Differenzen Aufklärung zu verlangen. Nach diesen Abänderungen lautet sonach die neue Instrucktion wie Folgt: (/. siehe Akt- Z. 7855:/ Herr G. R. Josef Peyrl frägt wodurch es nothwendig geworden sei, eine neue Instruktion einzuführen. Der Herr Vorsitzende antwortet daß dies durch die neuere Gesetzgebung namentlich bezüglich der

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