lich der Erkenntnißgebühr mit 75 fl 76 xr bestimmten Gerichtskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, dagegen wird Kläger mit seinem Begehren auf Zuspruch der 6 % Verzugszinsen seit 13. Juli 1882 abgewiesen. Die Section stellt nach eingehender Berathung dieser Angelegenheit den Antrag: Der löbliche Gemeinderath wolle das mitgetheilte Urtheil zur Kenntniß nehmen und beschliessen auf eine Appellation zu verzichten und dem Urtheile Folge zu geben. Der Herr Vorsitzende theilt in Erläuterung des Sectionsantrages mit, daß er als seinerzeit die Klage des Franz Stohl ihm zugestellt worden, sich bei dem Umstande als es sich nicht darum handeln konnte die faktischen Leistungen des Herrn Stohl in Abrede zu stellen, sondern einfach einredend zu erklären, daß Herr
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