ner aufgetragenen Haupteids erkannt, und das Urtheil damit begründet, daß obige Haftungserklärung nicht vertragsmässig festgestellt wurde d. h. daß die Haftungserklärung im gegebenen Falle nicht als ein Vertrag erscheine. Es ist wohl allerdings fraglich ob das Obergericht derselben Anschauung sein würde, doch habe die Section vertreten durch die Herrn G. R. Wilhelm Klein und Karl Holub es vorgezogen zu beantragen, auf eine Appellation zu verzichten. Herr G. R. Johann Dittmann frägt, ob es sich um Ersatzkosten für faktisch geleistete Arbeiten handle. Der Herr Vorsitzende bejaht diese Frage. Herr G. R. Peyrl Josef empfiehlt den Sectionsantrag zur Annahme, da die Section sicherlich die Sache gründlich erwogen habe. Hierauf wird ohne weiterer Debatte der Sectionsantrag einstimmig zum Beschlusse erhoben. - Z. 8249.
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