Ratsprotokoll vom 27. Juli 1883

Pensionsfond für die GemeindeBediensteten zuwenden könne. Hierüber hat die Gesellschafts Direction an ihre hiesige Agentur ein Informationsschreiben gerichtet in welchen es heißt: Entschädigung im Todesfall. "Soweit die Police nicht abweichende Bestimmungen enthält vergütet die Gesellschaft, abgesehen von den Entschädigungen aus gesetzlicher Haftpflicht, wenn der Tod sofort oder binnen Jahresfrist nachgewiesenermassen als directe Folge des Unfalls eintritt, an die Hinterbliebenen des Getödteten (Ehegatten, eheliche Kinder und Kindeskinder, Eltern und minderjährige eheliche Geschwister) die volle auf ihn entfallende Versicherungssumme. Hinterläßt der Verunglückte überhaupt keine Hinterbliebenen der vorbezeichneten Kategorien, so bewendet es bei Erstattung der nothwendigen Arzt- und Beerdigungskosten." Sie ersehen hieraus, daß wir in der Regel, wenn der Verunglückte

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