meinerseits ein gesetzlich zulässiger Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Aus dem Vorangeführten sehe ich mich veranlaßt, meine vorgebrachte Einsprache gegen die einseitige mir unliebsamen Candidatur im II. Wahlkörper zurückzuziehen und das Resultat dieser Wahl, soweit selbe meine Person betrifft, anzuerkennen. Georg Pointner
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