Ratsprotokoll vom 15. März 1883

dem im Gemeinde-Statute im § 39 als gesetzlich zulässig normirten Ablehnungs-Gründen motivirt, andererseits aber selbst diese Ablehnungsgründe erst nach beendigten Wahlakt, also erst nach der vollzogenen Wahl in sämmtlichen 3 Wahlkörpern, geltend gemacht werden könnten. Bestünde nun unser allerseits hochverehrter Herr Bürgermeister (allseitige lebhafte Zustimmung) auf seiner beabsichtigten Ablehnung, so wäre dies gleichbedeutend mit dessen gänzlichen Ausscheiden aus dem Gemeindrathe und mit der absoluten Unmöglichkeit die von ihm während eines Zeitraumes von über 3 Jahren mit größtem Pflichteifer, Geschick und allgemeiner ???- ??? Gerechtigkeit gepflogene Amtsthätigkeit als Bürgermeister dieser Stadt weiter zu führen. Da aber heute nur eine Stimme darüber ist, daß der Herr Bürgermeister im Amte verbleibe, und daher auch sicherlich Niemandes Intention wäre, den Herrn Bürgermeister zu verdrängen, übrigens aber auch heute im ganzen Keis der Parteien kein Mann vorhanden sei, welcher das allgemeine Vertrauen für diese Stelle in gleich hohem Maße besitze (allgemeine lebhafte Zustimmung) wie unser Herr Bürgermeister, so müsse eben der löbliche Gemeindrath bemüht sein, diese nur durch leidige Wohlagitationen herbeigeführte, für die ganze Bürgerschaft mißliche Angelegenheit in möglichst rascher Weise auszugleichen und so der allgemeinen Stimme unseren hochverdienten Herrn Bürgermeister der Stadt Steyr zu erhalten, gerecht zu werden (lebhafter Beifall). Dies sei aber seines Erachtens nur in der Form möglich, wenn dem Herrn Bürgermeister

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