Ratsprotokoll vom 15. März 1883

wolle sofort eine Gemeindraths-Sitzung für heute einberufen werden. Steyr, 15. März 1883 Georg Pointner m/p Die Section habe hierüber länger berathen und zum Referenten Herrn G. R. Dr. Johann Hochhauser gewählt. Herr G. R. Dr. Hochhauser referirt nun wie folgt: Wenn ihm das Referat über diesen Gegenstand von der Section ausnahmsweise übertragen worden sei, so habe dies seinen Grund darin, weil die Frage, welche auf der Tagesordnung steht, eine Juridische sei und in erster Linie nur an der Hand des Gemeinde-Statutes gelöst werden könne. Er werde den rechtlichen Standpunkt klarstellen. Dies betreffend macht nun Herr Referent vor allem auf die Bestimmungen der §§ 36 u. 38 des Gemeinde Statutes aufmerksam, wann es wörtlich heißt: "Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von den folgenden nicht mehr gewählt werden und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig." weiters: "Anwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim Gemeindrathe längstens binnen 8 Tagen nach beendigten Wahlakte anzubringen." An der Hand dieser Bestimmungen weiß nun Herr Referent in langer Ausführung nach, daß der Gemeindrath obigem Ansuchen des Herrn Bürgermeisters nicht willfahren könne, weil dieser sein Ansuchen einerseits nicht mit

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