Ratsprotokoll vom 2. März 1883

und des Gebäudes Objekt IX. Bauarea No. 286. Mit der Bauausführung und der Herstellung des erwähnten Provisoriums werden die Waffenfabrik und die Gsangwerkbesitzer betraut. Die Vereinbarung gilt unter folgenden Bedingungen als rechtsgiltig ab geschlossen. a. Hat der löbliche Gemeinderath Steyr diese Vereinbarungen nachträglich zu genehmigen. b. Hat diese Genehmigung binnen längstens vier Wochen von heute ab zu geschehen, widrigenfalls sich obige Interessenten nicht weiters gebunden erachten. Bezüglich der Erlangung der Baubewilligung wird der Herr Bürgermeister nach Genehmigung des Kostenvoranschlages und der Beitragleistung seitens des löblichen Gemeinderathes Steyr das Weitere veranlassen.

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