Ratsprotokoll vom 9. Februar 1883

Reichl benützten Keller aus, luftdicht verschlossen werden kann. c. Bei den Fensterbalken sind die Zugschnüre über eine Stelle nach innwendig laufend anzubringen. d. Die Zugangsthür ist auch an ihrer innwendigen Seite mit starken Eisenblech zu beschlagen und schließlich ist. e. Der Vorraum vor dieser Türe ist mit Sand anzuschütten um in eventuellen Fall das Weiterausfliessen von brennenden Spirituosen möglichst hemmen zu können. Das städtische Bauamt ist mit der Uiberwachung der Ausführung resp. Beachtung dieser local feuerpolizeilichen Vorschriften beauftragt und haben Sie denselben jederzeit die betreffende Einsicht in das in Rede stehende Kellerlocale zu gewähren. Gegen diese Anordnungen steht Ihnen binnen 14 Tagen der Recurs an den löblichen Gemeinderath

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