Gerl am 8. November l.Js. noch eine Nachtragsrechnung für geleistete Verputzarbeiten im Betrage von 207 fl 16 xr eingereicht, welcher Betrag aber nach der Aeusserung des Bauamtes gemäß Post A. 3 schon in der Pauschalsumme enthalten und sonach als eine verlangte Aufzahlung anzusehen sei, welches Verlangen aber gemäß Post A. Absatz VII des Kostenvoranschlages nicht stattfinden soll. Die IV. Section hat hierüber das Gutachten der I. Section eingeholt, und lautet dasselbe dahin, daß der Gesuchsteller mit seinen Begehren um Bewilligung der Mehransprüche pr 182 fl 10 xr und pr 207 fl 16 xr aus den vom Amte geltend gemachten Gründen abzuweisen sei. Die IV. Section stellt nun den Antrag den Gesuchsteller sei aus Billigkeitsgründen nämlich in Rücksicht der soliden Bauausführung für beide obigen Ansprü-
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