Wählerlisten die Zuschläge mit in Rechnung kommen und beantrage er namens des Praeliminar Comites die diesfällige Beschlußfassung. Herr G. R. Karl Holub frägt ob bei der Einreihung in die Wählerlisten die Gemeindeumlage oder die Staatssteuer maßgebend sei. Der Herr Vorsitzende erwiedert, daß die Staatssteuer maßgebend sei und bei dem Umstande, als nunmehr die Zuschläge auf die Erwerb und Einkommensteuer bei der Gemeindeumlage mit in Rechnung kommen, diese Zuschläge auch bei der Einrechunng der Wähler mit berücksichtigt werden müssen, was früher nicht der Fall war, aber nach § 19 des Gemeinde Statutes zulässig sei. Hiedurch werde auch die Anzahl der Wähler in den 3 Wahlkör-
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