Ratsprotokoll vom 16. Dezember 1882

Steuern nun auch bedeutend höher, es können also demgemäß von diesen nicht mehr 60 % Gemeindeumlagen eingehoben werden, sondern der verhältnißmässige Perzentsatz, welcher sich nun auf 40 % stellt. Bei der Erwerbsteuer und der Einkommensteuer welche wie schon erwähnt im nächsten Jahre ungeändert blieben, könnte man allerdings wie früher 60 % einheben, doch würde ein doppeltes Umlagenperzent die Manipulation bedeutend erschweren. Bei dem Umstand als es nach den bisher gepflogenen Erhebungen wohl zulässig erscheint, daß die Gemeindeumlagen nicht nur von eigentlichen Steuergulden sondern vom Steuergulden sammt den Zuschlägen eingehoben werden kann, und in diesem Falle auch bei der Erwerb und Einkommensteuer 40 % den früheren 60 % annähernd gleichkommen empfiehlt das Praeliminar Comité unter Einbeziehung

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