Ratsprotokoll vom 16. Dezember 1882

Classen der direkten Steuern nämlich Grundsteuer mit 1/3 Zuschlag u. 1/3 ausserordentl. Zuschlag, Hausklassensteuer mit 1/3 Hauszinssteuer Erwerbsteuer und Einkommensteuer mit 7/10 Zuschlag überschreitet aber die Erwerb oder Einkommensteuer die Höhe von 30 fl so sind 10/10 Zuschlag. Durch die neue Steuergesetzgebung blieben zwar die beiden letzteren Steuern nämlich die Erwerb und Einkommensteuer mit ihren bisherigen Zuschlägen unberührt, hingegen würden aber bei der Grundsteuer die Zuschläge zur Steuer selbst und bei der Hauszinssteuer die frühere Hausklassensteuer und die Zuschläge zur Steuer selbst geschlagen, so daß die Hausclassensteuer und die Zuschläge auf die Grund und Hauszinssteuer ganz aufgehört haben, dafür erscheinen aber natürlich diese beiden

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